035756 13328

Allgemeine KFZ - Reparaturbedingungen 

1.  Gegenstand
Der Lackpartner führt Lackreparaturarbeiten (Smart-Repair-Leistungen) an Fahrzeugteilen durch.

2.  Geltung
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten verbindlich für den Vertrag zwischen Auftrag-Nehmer (Hagen Schuster, Der Lackpartner) hier AN genannt und Auftrag-Geber(Kunde) hier AG genannt.
Nebenabreden oder zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

3.  Auftragserteilung

3.1.  Kostenvoranschläge werden meist mündlich und bereits bei Schadenbegutachtung erstellt. In Ausnahmefällen, oder auf Verlangen des AG erfolgt das Angebot in Schriftform. Hierbei werden die Kosten für Arbeitsaufwand und Materialverbrauch, einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer vom AN benannt. Mit der gemeinsamen Festlegung eines Reparaturtermins gilt der Auftrag als erteilt. Nachträge bedürfen telefonischer Abstimmung zwischen AN und AG.
Das Fahrzeug ist in einem grundgereinigten Zustand zur Reparatur abzugeben.

3.2.  Des weiteren ist mündlich, im Auftragsschein- oder Bestätigungsschreiben der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben. Dieser Fertigstellungstermin ist nur verbindlich, sofern dies ausdrücklich als solches bezeichnet und vom Auftragnehmer bestätigt wird.

4.  Leistungsinhalt         

4.1. Der AN führt beauftragte Arbeiten nach besten Wissen und Gewissen sowie der Empfehlung des Verbands der Lackindustrie und dem Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe durch.

4.2.  Des weiteren wird der AG ausdrücklich nochmals darauf hingewiesen, dass es sich hier um eine Reparatur und nicht um eine Neuherstellung handelt.

5. Toleranzen

Ein 100prozentiger Angleich zwischen bestehenden Originallack und reparierter Fläche ist dabei nicht in allen Fällen möglich. Die Möglichkeiten und Grenzen von Smart-Repair-Leistungen werden jedem Kunden vor Beginn der Reparatur erläutert und gelten mit Erteilung des Auftrages als akzeptiert.
Reparaturlackierungen erlauben per DIN 6175 bis zu zwei Nuancen Farbtonabweichung.

6. Fertigstellung

Sofern ein als verbindlich bezeichneter Fertigstellungstermin vereinbart wurde, ist dieser vom Auftragnehmer einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglich erteilten Auftrag und tritt hierdurch eine Verzögerung ein, so hat der Auftragnehmer unverzüglich den Auftraggeber hierüber zu unterrichten und einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen. Ansprüche aus einer aus diesem Grunde verzögerten Fertigstellung kann der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer nicht herleiten.

7. Sachmangelanzeige

Der AG prüft zum vereinbarten Abnahmezeitpunkt die vom AN erbrachte Reparaturleistung. Eventuelle Beanstandungen sind sofort vom AG zu benennen, jedoch spätestens innerhalb 14 Tagen in Schriftform anzuzeigen. Ist die Mangelanzeige auf fehlerhafte oder grob nachlässige Arbeit bzw. Materialfehler zurückzuführen, muss der AN in angemessener Zeit Nachbesserung erbringen.
Bei Rostbefall und dessen Bearbeitung/Beseitigung ist im Vorfeld der Erfolg und die Dauer der anschließenden Rostfreiheit unvorhersehbar und kann vom AN nicht garantiert werden.

8. Zahlung und Fälligkeit

8.1    Der AG hat den Rechnungsbetrag unverzüglich nach Abnahme des reparierten Kfzs und Rechnungsaushändigung in bar, in Ausnahmefällen spätestens innerhalb einer Woche nach Aushändigung oder Übersendung der Rechnung, zu leisten.

8.2.  Sollte der AG sich mit der Zahlung des Rechnungsbetrages in Verzug befinden, ist er verpflichtet,  Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Sofern der Auftragnehmer die Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist, ist der nachgewiesene Zinssatz zu zahlen.

9.  Aufrechnung und Zurückbehaltung

9.1.  Eine Aufrechnung gegen fällige Rechnungsbeträge mit einer Gegenforderung ist ausgeschlossen, sofern nicht für diese Gegenforderung ein rechtskräftiger Titel vorliegt oder diese unbestritten ist.

9.2.  Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, sofern er dies auf  Ansprüche aus dem jeweiligen Vertrag stützt.

10.  Haftung

10.1.  Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Wertgegenstände vor Übergabe des KFZ an den Auftragnehmer aus dem Fahrzeug zu entfernen.

10.2.Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden oder Verluste am KFZ und für den in Verwahrung genommenen zusätzlichen Wageninhalt beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

10.3.  Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ausgeschlossen.

10.4.  Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeiten der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat in diesen Fällen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht.

Der Lackpartner

Nordstraße 6a
01996 Hosena
Germany

Kontakt

Tel.: 035756 13328
Email: info(at)derlackpartner.de

Öffnungszeiten

Montag - Freitag:
08:00 - 18:00 Uhr