Allgemeine KFZ - Reparaturbedingungen  


1.        Auftragserteilung
1.1.      Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die vom Aufragnehmer zu erbringenden Leistungen vollständig zu bezeichnen. Sollte dies nicht ausdrücklich vom Auftraggeber gewünscht werden, gelten alle mündlichen Absprachen.

1.2.      Des weiteren ist im Auftragsschein- oder Bestätigungsschreiben der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben. Dieser Fertigstellungstermin ist nur verbindlich, sofern dies ausdrücklich als solches bezeichnet und vom Auftragnehmer bestätigt wird.

2.        Leistungsinhalt         

2.1.      Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es sich bei dem System “Der Lackpartner” um ein in Deutschland neuartiges Verfahren handelt. Die Arbeiten werden nicht nach den einschlägigen Vorschriften der Handwerkskammer für das jeweilige Handwerk durchgeführt.

2.2.      Des weiteren wird der Auftraggeber ausdrücklich nochmals darauf hingewiesen, dass es sich hier um eine Reparatur und nicht um eine Neuherstellung handelt.

So wird der Auftraggeber darauf hingewiesen, dass insbesondere bei Lackreparaturen kleinere Farbunterschiede sowie Spuren der Beilackierung bei entsprechendem Lichteinfall sichtbar sein können.

3.        Preisangaben im Auftragsschein

3.1.      Sofern dies vom Auftraggeber gewünscht wird, gibt der Auftragnehmer im Auftragsschein die Kosten, die für die Durchführung des Auftrages voraussichtlich anfallen werden, bekannt. Diese Preisangaben sind jedoch nur verbindlich, sofern dies ausdrücklich vom Auftraggeber schriftlich bestätigt wird.

4.        Fertigstellung

4.1.      Sofern ein als verbindlich bezeichneter Fertigstellungstermin vereinbart wurde, ist dieser vom Auftragnehmer einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglich erteilten Auftrag und tritt hierdurch eine Verzögerung ein, so hat der Auftragnehmer unverzüglich den Auftraggeber hierüber zu unterrichten und einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen. Ansprüche aus einer aus diesem Grunde verzögerten Fertigstellung kann der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer nicht herleiten.

5.        Zahlung und Fälligkeit

5.1.      Der Auftraggeber hat den Rechnungsbetrag unverzüglich nach Abnahme des reparierten Kfzs und Rechnungsaushändigung in bar, jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach Aushändigung oder Übersendung der Rechnung , zu leisten.

5.2.      Sollte der Auftraggeber sich mit der Zahlung des Rechnungsbetrages in Verzug befinden, ist er verpflichtet,  Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Sofern der Auftragnehmer die Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist, ist der nachgewiesene Zinssatz zu zahlen.

6.        Aufrechnung und Zurückbehaltung

6.1.      Eine Aufrechnung gegen fällige Rechnungsbeträge mit einer Gegenforderung ist ausgeschlossen, sofern nicht für diese Gegenforderung ein rechtskräftiger Titel vorliegt oder diese unbestritten ist.

6.2.      Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, sofern er dies auf  Ansprüche aus dem jeweiligen Vertrag stützt.

7.        Gewährleistung         

7.1.      Der Auftraggeber hat Mängel der Werkleistung unverzüglich nach Kenntnisnahme dem Auftragnehmer mitzuteilen.

7.2.      Die Gewährleistungsrechte beschränken sich in diesen Fällen anfänglich auf das Nachbesserungsrecht.

7.3.      Für den Fall, dass die Nachbesserung fehlschlägt und ein weiterer Nachbesserungsversuch dem Auftraggeber nicht zuzumuten ist, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung der Vergütung oder bei  Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadenersatz verlangen.

8.        Haftung

8.1.      Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Wertgegenstände vor Übergabe des KFZ an den Auftragnehmer aus dem Fahrzeug zu entfernen.

8.2.      Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden oder Verluste am KFZ und für den in Verwahrung genommenen zusätzlichen Wageninhalt beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8.3.      Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ausgeschlossen.

8.4.      Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeiten der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat in diesen Fällen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht.

9.        Gerichtsstand

9.1.     
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderung ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.